In folgenden Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz weiterhin vorgeschrieben:
- FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- Bitte beachten Sie die angezeigten Verhaltensmaßnahmen in der Praxis
Quelle: Schleswig-Holstein.de – letzte Aktualisierung 03.01.2023