Aktuelle Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung (“Maskenpflicht”)

In folgenden Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz weiterhin vorgeschrieben:

  • FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • Bitte beachten Sie die angezeigten Verhaltensmaßnahmen in der Praxis

Quelle: Schleswig-Holstein.de – letzte Aktualisierung 03.01.2023

Teilen:

Weitere Informationen